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Strompreisbremse

Um private Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft zu entlasten, hat die Bundesregierung Ende 2022 die sogenannte Strompreisbremse verabschiedet.

AVIA Öko-Strom von der Manfred Welsch GmbH aus Stockach

Elektrizität für die Bodenseeregion, den Landkreis Konstanz und den Bodenseekreis

Wir beliefern private und gewerbliche Kunden mit Strom. Die Qualität unserer Produkte ist uns extrem wichtig. Daneben legen wir auch größten Wert auf einen optimalen Service und eine hohe Lieferqualität rund um die Energieversorgung.

Unser Strom ist grün

Das ist unser Beitrag zur Energiewende: Wir bieten Ökostrom an und geben unseren Kunden so die Möglichkeit, auf Strom aus erneuerbaren Energien umzusteigen. Und das zu attraktiven Konditionen. Der AVIA Ökostrom wird zu 100 Prozent aus Wasserkraftwerken gewonnen, die zum großen Teil nicht älter als sechs Jahre sind. Damit erreichen wir einen zusätzlichen Umweltnutzen gegenüber der Wirkung staatlicher Förderregelungen und erfüllen mehr als die notwendigen Mindestanforderungen. Unser grüner Strom ist durch das OK-Power-Gütesiegel zertifiziert.

Ob Privat- oder Geschäftskunden. AVIA Ökostrom garantiert bei gleichbleibend hoher Qualität 365 Tage maximale Versorgungssicherheit. Die gemeinsame Beschaffung über AVIA und unsere schlanke Verwaltung mit direktem Ansprechpartner vor Ort ermöglichen es, Ihnen dauerhaft günstige Tarife bieten zu können.

Zertifikat für Ökostrom

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Zählerstand melden

Wenn Sie von uns mit Strom beliefert werden, können Sie ab sofort Ihren Zählerstand gerne direkt ONLINE mitteilen.
Dazu brauchen Sie den Zählerstand bzw. die Zählerstände, die Sie abgelesen haben und Ihren Kunden-Daten von unserem Schreiben.
Alles Weitere machen wir.

Hier können Sie den Strom-Zählerstand online melden

Strompreisbremse – Alles was Sie wissen müssen

Um private Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft zu entlasten, hat die Bundesregierung Ende 2022 die sogenannte Strompreisbremse verabschiedet. Diese sieht die finanzielle Entlastung aller Haushalte und Unternehmen mit hohen Strompreisen vor, wobei die ersten Entlastungsbeträge den Kundinnen und -kunden ab März 2023 gutgeschrieben werden. Es erfolgt dabei auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Die Strompreisbremse gilt zunächst für das Kalenderjahr 2023. Sie kann durch die Bundesregierung jedoch bis Ende April 2024 verlängert werden.

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Vereinfacht gesagt funktioniert die Strompreisbremse wie folgt: Der Strom-Arbeitspreis der Endkundinnen und -kunden wird für einen fest definierten prozentualen Anteil deren Stromverbrauchs nach oben hin gedeckelt. Für den verbleibenden Anteil wird der mit dem Stromversorger vertraglich festgelegte Arbeitspreis für die Abrechnung herangezogen.

Der preislich gedeckelte Anteil des Stromverbrauchs sowie die Höhe des Deckelungsbetrages hängen dabei von der Höhe des Jahresstromverbrauchs eines jeden Kunden ab.

Jährlicher Stromverbrauch bis 30.000 kWh

Stromkundinnen und -kunden, die weniger als 30.000 kWh/a Strom verbrauchen, also allen voran Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihrer aktuellen Jahresverbrauchsprognose zu einem garantierten Brutto-Arbeitspreis von 40 ct/kWh (inkl. staatlicher Abgaben, verbrauchsabhängiger Netzentgelte etc.). Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde ist der mit dem Energieversorger vertraglich festgelegte Arbeitspreis zu entrichten.

Jährlicher Stromverbrauch über 30.000 kWh

Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem Strombezug über 30.000 kWh/a werden ebenso über die Strompreisbremse entlastet. Sie erhalten 70 Prozent ihres Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen hier zusätzlich an. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde ist der mit dem Energieversorger vertraglich festgelegte Arbeitspreis zu entrichten.

Zur Beurteilung, ob Ihr Jahresverbrauch ober- oder unterhalb der 30.000 kWh Verbrauchsschwelle liegt, werden je nach Art Ihrer Entnahmestelle unterschiedliche Bewertungsgrundlagen herangezogen. Handelt es sich bei Ihrer Entnahmestelle um einen Zähler, der über ein Standardlastprofil bilanziert wird (bei Haushaltskunden und vielen kleineren Gewerbetrieben der Regelfall), wird die aktuelle Jahresverbrauchsprognose Ihres Netzbetreibers herangezogen. Handelt es sich hingegen um ein intelligentes Messsystem oder eine registrierende Leistungsmessung wird Ihr Jahresverbrauch des Kalenderjahres 2021 als Bewertungsbasis herangezogen. Für neue, nach dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommene Entnahmestellen wird der heranzuziehende bisherige Verbrauch geschätzt.

Ab wann greift die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse wird ab dem 1. März 2023 berücksichtig und gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023.

FAQs

Macht es trotz der Strompreisbremse weiterhin Sinn den Energieverbrauch möglichst zu senken?

Auf jeden Fall. Sowohl aus finanzieller Sicht als auch aus Gründen der Versorgungssicherheit lohnt es sich trotz der Strompreisbremse weiterhin Strom einzusparen. Nur ein Anteil (70 bzw. 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose) Ihres Verbrauchs wird durch die Preisbremse gedeckelt. Für die darüber hinaus anfallenden Kilowattstunden ist der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis zu entrichten.

Woher stammen die Gelder zur Finanzierung der Strompreisbremse?

Die Entlastung durch die Strompreisbremse wird in großen Teilen über die Abschöpfung von Überschusserlösen am Strommarkt refinanziert. Das bedeutet, dass Stromerzeuger einen fest definierten Teil ihrer Erlöse abführen müssen. Die Abschöpfung dieser Zufallsgewinne wird so ausgestaltet, dass Strom erzeugende Unternehmen weiterhin Gewinne erzielen können. Adressiert werden nur Gewinne in einer Höhe, mit der niemand kalkuliert hat. Durch die Strompreisbremse werden solche sehr hohen Zufallsgewinne für eine begrenzte Zeit teilweise abgeschöpft und den Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Stromabrechnung gutgeschrieben.

Muss ich einen Antrag stellen, um die Strompreisbremse in Anspruch nehmen zu können?

Nein. Als Haushaltskunde oder –kundin der AVIA oder kleines oder mittleres Unternehmen können Sie sich auf die automatische Umsetzung der Strompreisbremse wie vom Gesetzgeber vorgesehen verlassen. Sie müssen nichts weiter in die Wege leiten.

Ausnahme: Alle Unternehmen, deren Entlastung an einer Entnahmestelle monatlich 150.000 € übersteigt, unterliegen einer gesonderten Mitteilungspflicht. Sie müssen bis Ende März 2023 umfangreiche Informationen an ihre Stromlieferanten übermitteln.

Was passiert, wenn mein Strompreis unterhalb des Preisdeckels liegt?

Die Strompreisbremse greift nur bei Verbraucherinnen und Verbrauchern, deren vertraglicher Arbeitspreis den gesetzlich festgelegten Preisdeckel überschreitet. Sollten Sie zu günstigeren Konditionen beliefert werden, gelten für Sie selbstverständlich weiterhin Ihre günstigeren vertraglichen Konditionen.

Beihilferechtliche Grenzen & Mitteilungspflichten

Überblick beihilferechtliche Grenzen

Es besteht eine Deckelung der in Summe maximal beziehbaren Entlastungen über die Strom- und Gaspreisbremse. Die konkreten rechtlichen Vorgaben können Sie unter § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG nachschlagen. Wichtig: Die nachstehend dargelegten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern dienen ausschließlich der allgemeinen Information.

Grundlegend gibt es zwei verschiedene Arten von Höchstgrenzen:

  1. Absolute Höchstgrenze: Fester Euro-Betrag, der nicht überschritten werden darf.
  2. Relative Höchstgrenze: Bestimmt, dass Entlastungsbeträge einen prozentual festgelegten Anteil der krisenbedingten Energiemehrkosten im Vergleich zu dem Referenzjahr 2021 nicht überschreiten dürfen.   

Dabei greifen beide Höchstgrenzen immer gleichzeitig. Die kleiner ausfallende Höchstgrenze definiert, in welchem Umfang Entlastungen bezogen werden dürfen. Nachfolgend ein verkürzter Überblick:

Absolute Höchstgrenze – anwendbar, wenn Relative Höchstgrenze – Ermittlung in Relation zum Referenzwert; Entlastungssumme darf
1. besondere Betroffenheit hohe Energiepreise + energieintensiv + Branche nach Anlage 2 StromPBG
Höchstgrenze: 150 Mio. €
1. höchstens 80% der krisenbedingten Energiemerkosten nicht übersteigen
2. besondere Betroffenheit hohe Energiepreise + energieintensiv
Höchstgrenze: 50 Mio. €
2. höchstens 65% der krisenbedingten Energiemerkosten nicht übersteigen
3. besondere Betroffenheit hohe Energiepreise
Höchstgrenze: 100 Mio. €
3. höchstens 40% der krisenbedingten Energiemerkosten nicht übersteigen
4. sonst 4 Mio. € oder 2 Mio. € 4. höchstens 50% der krisenbedingten Energiemerkosten nicht übersteigen

 

Zu beachten ist folgendes: Bei obenstehender Bewertung sind die Entlastungsbeträge im Rahmen der Strom- und Gaspreisbremse zu addieren. Zudem gilt: Während bei der absoluten Höchstgrenze der gesamte Unternehmensverbund betrachtet wird, wird die relative Höchstgrenze letztverbraucherbezogen (kleinste rechtliche Einheit) angewendet.

Kurzübersicht gesonderte Mitteilungspflicht

Verbraucher, die im Rahmen der Gas- und Strompreisbremse von einer Gesamtentlastung von unter 2 Mio. Euro ausgehen, müssen keine Mitteilung an ihren Gas- und Stromlieferanten machen. In diesem Fall beträgt die Höchstgrenze für die monatliche Entlastung 150.000 €.

Einer gesonderten Mitteilungspflicht unterliegen Unternehmen, deren monatliche Gesamtentlastung voraussichtlich 150.000 € übersteigt bzw. deren Gesamtentlastung 2 Mio. Euro für das gesamte Kalenderjahr 2023 überschreitet. In diesem Fall müssen Sie bis spätestens zum 31.03.2023 Ihrem Lieferanten mitteilen, welche Höchstgrenzen vermutlich auf sie anzuwenden sind und, bei Vorliegen mehrerer Anschlüsse, wie die Entlastungsbeträge auf Ihre Anschlüsse verteilt werden sollen.

Ohne Vorliegen einer entsprechenden Erklärung kategorisiert die AVIA Kunden als Standard-Fall ein, gemäß dem ein maximaler absoluter Entlastungsbetrag von 2 Mio. Euro gilt und eine maximale monatliche Entlastung von 150.000 € möglich ist.

Strom Produkt Infos

AVIA Ökostrom aus Wasserkraft - Unser Beitrag zur Energiewende

Als Ökostromanbieter bieten wir unseren Kunden die Möglichkeit, auf Strom aus erneuerbaren Energien umzusteigen – und das zu attraktiven Konditionen. Der WELSCH-Ökostrom besteht zu 100% aus Wasserkraft und ist nach dem OK-Power-Gütesiegel zertifiziert. Entscheiden Sie sich für grünen Strom und wechseln Sie zu WELSCH-Ökostrom!

Zertifizierter Ökostrom für unsere Umwelt

Wir gewinnen den WELSCH-Ökostrom zu 100% aus Wasserkraftwerken. Ein Teil der verkauften Strommenge wird in neu gebauten, umweltschonenden Wasserkraftwerken erzeugt, die nicht älter als sechs Jahre sind. Damit erreichen wir einen zusätzlichen Umweltnutzen gegenüber der Wirkung staatlicher Förderregelungen und erfüllen mehr als die notwendigen Mindestanforderungen. Unser Grüner Strom ist durch das OK-Power Gütesiegel zertifiziert. Dieses bestätigt die ökologische Produktion und die gleichbleibende Qualität des WELSCH-Ökostroms. Das OK-Power Gütesiegel fokussiert die hohe Ausbauwirkung bei der Stromproduktion und schreibt eine Altersstaffel der Produktionsanlagen vor. Da wir uns konsequent an diese Altersstaffel halten, ist ein kontinuierlicher Ausbau der Ökostromproduktion sichergestellt.

AVIA pflanzt für jeden Ökostrom-Kunden einen Baum in Deutschland – bislang wurden über 1.000 Bäume in Kobschütz gepflanzt. Unterstützen auch Sie uns. Lassen Sie uns gemeinsam Bäume pflanzen. Die Bedeutung einer nachhaltigen Energieversorgung spielt eine immer größere Rolle und ist eine der zentralen Aufgaben unserer Zeit.

Mehr unter: I plant a tree

Stromkennzeichnung

Zusammensetzung AVIA Ökostrom

Strom aus erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweisen bzw. sonstigen erneuerbaren Energien
100%

Wechseltipps

Wechseln Sie jetzt und nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht!

Wenn Ihr bisheriger Versorger die Strompreise erhöht, ist das sehr ärgerlich. Doch Sie können in diesem Fall den Anbieter wechseln, indem Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen: Unabhängig von einer etwaig vereinbarten Laufzeit steht Ihnen im Fall einer Preisänderung in der Regel das Recht zu, den Vertrag mit Ihrem bisherigen Versorger entsprechend der Frist von einem Monat zum Monatsende außerordentlich auf das Datum des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen.

Das heißt: Sie können auch dann Ihren Vertrag kündigen, wenn dieser noch länger läuft oder Sie die Kündigungsfrist versäumt haben. Sie brauchen sich nur auf Ihr Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 3 EnWG berufen. Wenn Sie von einer Strompreiserhöhung betroffen sind und Ihren Stromanbieter wechseln möchten, informieren Sie sich zunächst bei uns. Durch das Sonderkündigungsrecht haben Sie die Möglichkeit, auch kurzfristig zu WELSCH zu wechseln.

Wir erledigen den kompletten Wechselprozess für Sie!

Strom – Gut zu wissen

Welchen Tarif gibt es?

AVIA Öko-Strom VARIO 

Sie wollen beim Stromeinkauf flexibel bleiben? Bei unserem VARIO Tarif verändert sich Ihr Strompreis in Abhängigkeit unserer Beschaffungskonditionen. Dieser Tarif trägt dem Gesetz für faire Verbraucherpreise Rechnung. Tarife mit langen Vertragslaufzeiten bedeuten oft einseitige Nachteile für die Vertragsparteien. Transparente und faire Bedingungen für beide Parteien sind in unserem VARIO Tarif vereint.

Unser Stromtarif hat Sie überzeugt? Zum Preis-Rechner

Kann ich auch als Mieter zu AVIA Strom wechseln?

Selbstverständlich, wenn Sie einen eigenen Stromzähler haben. Andernfalls können Sie von Ihrem Vermieter oder Ihrer Hausverwaltung Preisvergleiche verlangen und damit einen Wechsel anregen.

Wie funktioniert der Wechsel?

Der Wechsel von Ihrem bisherigen Stromanbieter zu AVIA Strom ist denkbar einfach… Wir machen das! Wir erledigen alle Formalitäten kostenlos, zuverlässig und ohne Risiko für Sie. Bitte halten Sie zur Anmeldung lediglich die Daten Ihrer letzten Stromabrechnung bereit. Mehr ist nicht notwendig!

Was passiert, nachdem ich das Wechselformular ausgefüllt habe?

Sobald uns Ihr Wechselauftrag vorliegt, kündigen wir für Sie Ihren bisherigen Versorger. Die Stromversorgung läuft während der Umstellung selbstverständlich ohne Unterbrechung weiter!

Unser Service für Sie:

  • Wir erledigen alle Formalitäten
  • Wir garantieren eine durchgängige Versorgung
  • Wir müssen keine technischen Änderungen an Ihrem Stromanschluss vornehmen

Was versteht man unter „SONDERKÜNDIGUNGSRECHT“?

In der Regel steht jedem Stromkunden das Recht zu, den Stromanbieter zu wechseln, wenn dieser eine Preiserhöhung (oder -senkung) vornimmt. Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit können Sie Ihren Vertrag dann mit einem Monat Frist zum Monatsende auf den Termin der Preisänderung kündigen. Nutzen Sie dieses Recht!

REMIT

Die Europäische Union hat eine Verordnung über die Integrität und Transparenz der Energiegroßhandelsmärkte (Strom und Erdgas) erlassen, die unter der Kurzbezeichnung REMIT (Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and Transparency) bekannt ist.

REMIT bietet einen Rechtsrahmen für die Bekämpfung von Marktmissbrauch im Bereich der Energiegroßhandelsmärkte und begründet für Marktteilnehmer unter anderem eine Publizitätspflicht für ihnen vorliegende Insiderinformationen.

Hier finden Sie meldepflichtige Informationen nach REMIT:
Derzeit sind keine meldepflichtigen Informationen vorhanden.

Manfred Welsch GmbH - Ansprechpartner für Strom

Sebastian Wahl

Sebastian Wahl

Patryk Toth

Patryk Toth

Isabelle Keller

Isabelle Keller

Michaela Ruff

Michaela Ruff

Das Unternehmen Welsch

Seit 1984 sind wir als Familienunternehmen tätig und sind ein zuverlässiger Partner für Privatpersonen, Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie.

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