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Gaspreisbremse

Um private Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft zu entlasten, hat die Bundesregierung Ende 2022 die Gas- und Wärmepreisbremse auf den Weg gebracht.

AVIA Erdgas von der Manfred Welsch GmbH aus Stockach

Erdgas für die Bodenseeregion, den Landkreis Konstanz und den Bodenseekreis

Steigende Energiepreise belasten den Geldbeutel. Ein Anbietervergleich lohnt sich und kann helfen Energiekosten zu sparen. Dabei sollten Sie jedoch nicht nur die Gaspreise vergleichen, sondern auch die Vertragskonditionen wie Laufzeiten oder Kündigungsfristen beachten. Wir informieren Sie transparent über unsere Erdgastarife und Vertragskonditionen.

Wählen Sie den Tarif, der am besten zu Ihnen passt. WELSCH bietet Ihnen unterschiedliche Erdgastarife. Damit haben Sie die Freiheit den Tarif zu wählen, der am besten zu Ihnen und Ihren Bedürfnissen passt. WELSCH ist Ihr regionaler Erdgasanbieter mit einem direkten Ansprechpartner vor Ort, der Ihnen mit Rat und Tat gerne zur Seite steht. Als mittelständisches Unternehmen haben Transparenz und Fairness für uns oberste Priorität.

Wir bieten faire Erdgaspreise und Konditionen. Denn Fairness liegt uns am Herzen: Unsere Erdgaspreise sind fair kalkuliert und zu 100 % transparent. Sie zahlen einen monatlichen Abschlag und erhalten eine jährliche Abrechnung. Als Großkunde haben Sie die Möglichkeit auch eine monatliche Rechnung zu erhalten.

Erdgas CO2-kompensiert

AVIA Erdgas CO2-kompensiert ist nach dem Gold-Standard zertifiziert. Unter Federführung des WWF haben Umwelt- und Entwicklungsexperten sowie Wissenschaftler den „Gold Standard“ entwickelt, der sicherstellen soll, dass die Projekte sowohl klima- als auch entwicklungspolitisch sinnvoll sind. AVIA unterstützt überwiegend drei dieser Klimaschutzprojekte höchster Qualität am sogenannten „freiwilligen Markt“.

Wechseln Sie jetzt und nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht!

Wenn Ihr bisheriger Versorger die Erdgaspreise erhöht, ist das sehr ärgerlich. Doch Sie können in diesem Fall den Anbieter wechseln, indem Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen: Unabhängig von einer etwaig vereinbarten Laufzeit steht Ihnen im Fall einer Preisänderung in der Regel das Recht zu, den Vertrag mit Ihrem bisherigen Versorger entsprechend der Frist von einem Monat zum Monatsende außerordentlich auf das Datum des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen.

Das heißt: Sie können auch dann Ihren Vertrag kündigen, wenn dieser noch länger läuft oder Sie die Kündigungsfrist versäumt haben. Sie brauchen sich nur auf Ihr Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 3 EnWG berufen. Wenn Sie von einer Gaspreiserhöhung betroffen sind und Ihren Gasanbieter wechseln möchten, informieren Sie sich zunächst bei uns. Durch das Sonderkündigungsrecht haben Sie die Möglichkeit, auch kurzfristig zu WELSCH zu wechseln.

Wir erledigen den kompletten Wechselprozess für Sie!

Gaspreisbremse – Alles was Sie wissen müssen

Um private Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft zu entlasten, hat die Bundesregierung Ende 2022 die Gas- und Wärmepreisbremse auf den Weg gebracht. Diese regelt mitunter die finanzielle Entlastung aller Haushalte und Unternehmen mit hohen Gaspreisen, wobei die ersten Entlastungsbeträge den Kundinnen und -kunden ab März 2023 gutgeschrieben werden. Die Gaspreisbremse gilt zunächst für das Kalenderjahr 2023. Sie kann durch die Bundesregierung jedoch bis Ende April 2024 verlängert werden.

Wie funktioniert die Gaspreisbremse?

Vereinfacht gesagt funktioniert die Gaspreisbremse wie folgt: Der Gas-Arbeitspreis der Verbraucherinnen und Verbraucher wird für einen fest definierten prozentualen Anteil deren Gasverbrauchs nach oben hin gedeckelt. Für den darüber hinaus gehenden Anteil wird der mit dem Gasversorger vertraglich festgelegte Arbeitspreis für die Abrechnung herangezogen.

Dabei unterscheidet der Gesetzgeber bei der Höhe des Deckelungsbetrages und der Höhe des Entlastungskontigents zwischen Letztverbrauchern mit geringem Verbrauch (Haushalte und KMUs mit einem Jahresverbrauch kleiner 1,5 Mio. kWh), Wohnraumvermietungen und sozialen Einrichtungen (Gruppe 1) sowie solchen mit hohem Verbrauch (Gruppe 2).

Gruppe 1: Privathaushalte, KMUs etc.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb dieser Gruppe wird 80% des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs auf einen Brutto-Arbeitspreis von 12 ct/kWh (einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen) gedeckelt. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde ist der mit dem Energieversorger vertraglich festgelegte Arbeitspreis zu entrichten. Die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags erfolgt durch eine entsprechende Minderung der jeweiligen vertraglich vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen.

Die Gaspreisbremse gilt für Endverbraucherinnen und -verbraucher dieser Gruppe ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar 2023.

Gruppe 2: Großverbraucher

Für Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb dieser Gruppe wird für 70% ihres Erdgasverbrauchs der Netto-Arbeitspreis auf 7 ct/kWh (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen) gedeckelt. Als Bewertungsgrundlage für die 70 % wird der Gasverbrauch des Kalenderjahres 2021 herangezogen.

Bei dieser Gruppe handelt es sich u.a. um

  • Abnehmerinnen und Abnehmer mit einem Jahresverbrauch größer 1,5 Mio. kWh, die das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Wärme- und Stromerzeugungsanlagen beziehen.
  • zugelassene Krankenhäuser
  • bestimmte Betreiber von KWK-Anlagen

Für Kundinnen und Kunden dieser Gruppe greift die Gaspreisbremse bereits direkt ab Januar 2023.

FAQs

Macht es trotz der Gaspreisbremse weiterhin Sinn den Energieverbrauch möglichst zu senken?

Auf jeden Fall. Sowohl aus finanzieller Sicht als auch aus Gründen der Versorgungssicherheit lohnt es sich trotz der Gaspreisbremse weiterhin Gas einzusparen. Nur ein Anteil (70 bzw. 80 Prozent) Ihres Verbrauchs wird durch die Preisbremse gedeckelt. Für die darüber hinaus anfallenden Kilowattstunden ist der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis zu entrichten.

Woher stammen die Gelder zur Finanzierung der Gaspreisbremse?

Die Gaspreisbremse wird über den Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds (WSF) finanziert, einem Sonderfonds, der 2020 ursprünglich zur Bewältigung wirtschaftlicher Folgen der Corona-Pandemie eingerichtet worden war.

Muss ich einen Antrag stellen, um die Gaspreisbremse in Anspruch nehmen zu können?

Nein. Als Haushaltskunde oder –kundin der AVIA oder kleines oder mittleres Unternehmen können Sie sich auf die automatische Umsetzung der Gaspreisbremse wie vom Gesetzgeber vorgesehen verlassen. Sie müssen nichts weiter in die Wege leiten.

Ausnahme: Verbraucherinnen und Verbraucher der ersten Gruppe (siehe oben), die RLM-Kunden sind, müssen gegenüber ihrem Gasversorger belegen, dass sie die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zur ersten Gruppe erfüllen, soweit dies nicht bereits im Zuge der Dezember-Soforthilfe erfolgt ist. Alle Unternehmen, deren Entlastungsbeträge monatlich 150.000 € übersteigen, unterliegen zudem einer gesonderten Mitteilungspflicht. Sie müssen bis Ende März 2023 umfangreiche Informationen an ihre Gaslieferanten übermitteln.

Was passiert, wenn mein Gaspreis unterhalb des Preisdeckels liegt?

Die Gaspreisbremse greift nur bei Verbraucherinnen und Verbrauchern, deren vertraglicher Arbeitspreis den gesetzlich festgelegten Preisdeckel überschreitet. Sollten Sie zu günstigeren Konditionen beliefert werden, gelten für Sie selbstverständlich weiterhin Ihre günstigeren vertraglichen Konditionen.

Beihilferechtliche Grenzen & Mitteilungspflichten

Überblick beihilferechtliche Grenzen

Es besteht eine Deckelung der in Summe maximal beziehbaren Entlastungen über die Strom- und Gaspreisbremse. Die konkreten rechtlichen Vorgaben können Sie unter § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG nachschlagen. Wichtig: Die nachstehend dargelegten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern dienen ausschließlich der allgemeinen Information.

Grundlegend gibt es zwei verschiedene Arten von Höchstgrenzen:

  1. Absolute Höchstgrenze: Fester Euro-Betrag, der nicht überschritten werden darf.
  2. Relative Höchstgrenze: Bestimmt, dass Entlastungsbeträge einen prozentual festgelegten Anteil der krisenbedingten Energiemehrkosten im Vergleich zu dem Referenzjahr 2021 nicht überschreiten dürfen.   

Dabei greifen beide Höchstgrenzen immer gleichzeitig. Die kleiner ausfallende Höchstgrenze definiert, in welchem Umfang Entlastungen bezogen werden dürfen. Nachfolgend ein verkürzter Überblick:

 

Absolute Höchstgrenze – anwendbar, wenn Relative Höchstgrenze – Ermittlung in Relation zum Referenzwert; Entlastungssumme darf
1. besondere Betroffenheit hohe Energiepreise + energieintensiv + Branche nach Anlage 2 StromPBG
Höchstgrenze: 150 Mio. €
1. höchstens 80% der krisenbedingten Energiemerkosten nicht übersteigen
2. besondere Betroffenheit hohe Energiepreise + energieintensiv
Höchstgrenze: 50 Mio. €
2. höchstens 65% der krisenbedingten Energiemerkosten nicht übersteigen
3. besondere Betroffenheit hohe Energiepreise
Höchstgrenze: 100 Mio. €
3. höchstens 40% der krisenbedingten Energiemerkosten nicht übersteigen
4. sonst 4 Mio. € oder 2 Mio. € 4. höchstens 50% der krisenbedingten Energiemerkosten nicht übersteigen

 

Zu beachten ist folgendes: Bei obenstehender Bewertung sind die Entlastungsbeträge im Rahmen der Strom- und Gaspreisbremse zu addieren. Zudem gilt: Während bei der absoluten Höchstgrenze der gesamte Unternehmensverbund betrachtet wird, wird die relative Höchstgrenze letztverbraucherbezogen (kleinste rechtliche Einheit) angewendet.

Kurzübersicht gesonderte Mitteilungspflicht

Verbraucher, die im Rahmen der Gas- und Strompreisbremse von einer Gesamtentlastung von unter 2 Mio. Euro ausgehen, müssen keine Mitteilung an ihren Gas- und Stromlieferanten machen. In diesem Fall beträgt die Höchstgrenze für die monatliche Entlastung 150.000 €.

Einer gesonderten Mitteilungspflicht unterliegen Unternehmen, deren monatliche Gesamtentlastung voraussichtlich 150.000 € übersteigt bzw. deren Gesamtentlastung 2 Mio. Euro für das gesamte Kalenderjahr 2023 überschreitet. In diesem Fall müssen Sie bis spätestens zum 31.03.2023 Ihrem Lieferanten mitteilen, welche Höchstgrenzen vermutlich auf sie anzuwenden sind und, bei Vorliegen mehrerer Anschlüsse, wie die Entlastungsbeträge auf Ihre Anschlüsse verteilt werden sollen.

Ohne Vorliegen einer entsprechenden Erklärung kategorisiert die AVIA Kunden als Standard-Fall ein, gemäß dem ein maximaler absoluter Entlastungsbetrag von 2 Mio. Euro gilt und eine maximale monatliche Entlastung von 150.000 € möglich ist.

Erdgas von Welsch – gut zu wissen

Welche Tarife gibt es?

AVIA VARIO

Sie wollen beim Erdgaseinkauf flexibel bleiben? Bei unserem VARIO Tarif verändert sich Ihr Gaspreis in Abhängigkeit unserer Beschaffungskonditionen. Dieser Tarif trägt dem Gesetz für faire Verbraucherpreise Rechnung. Tarife mit langen Vertragslaufzeiten bedeuten oft einseitige Nachteile für die Vertragsparteien. Transparente und faire Bedingungen für beide Parteien sind in unserem VARIO Tarif vereint.

 

Unser Erdgastarif hat Sie überzeugt? Zum Preis-Rechner

Was versteht man unter "Sonderkündigungsrecht"?

Jeder Gaskunde hat das Recht zur Kündigung, wenn der Versorger eine Preiserhöhung (oder -senkung!) vornimmt. Dieses Sonderkündigungsrecht ermöglicht es Ihnen, unabhängig von der vereinbarten Laufzeit Ihren Vertrag mit einem Monat Frist zum Monatsende auf den Termin der Preisänderung zu kündigen und den Gasanbieter  zu wechseln. Nutzen Sie dieses Recht!

Kann man auch als Mieter zu AVIA Erdgas wechseln?

Ja, wenn Sie einen eigenen Gaszähler haben. Ist das nicht der Fall, können Sie einen Anbieterwechsel anregen, indem Sie von Ihrem Vermieter oder Ihrer Hausverwaltung Preisvergleiche verlangen.

Unterbricht ein Anbieterwechsel meine Gasversorgung?

Ganz bestimmt nicht. Ihre Gasversorgung läuft wie gewohnt weiter. Das garantieren wir Ihnen.

Muss am Gasanschluss oder am Zähler etwas geändert werden?

Nein, überhaupt nichts. Ihr Gasanschluss und der Zähler bleiben wie sie sind.

Wie kann ich bei bei meinem bisherigen Gasanbieter kündigen?

Das brauchen Sie gar nicht. Auch das erledigen wir für Sie, sobald Sie uns den Wechselauftrag erteilt haben.

Muss ich für den Wechselauftrag extra ein Formular anfordern?

Nein, das ist nicht nötig. Sie können uns alle Informationen bequem per Telefon, Internet oder Brief mitteilen: Ihre persönlichen Daten, die Vertragsnummer beim bisherigen Anbieter, Ihren Jahresverbrauch und Ihre Gaszählernummer. Das finden Sie alles auf Ihrer letzten Gasrechnung. Um die Formalitäten kümmern wir uns.

Ist ein Vertrag via Internet auch ohne Unterschrift gültig?

Ja, wie bei anderen Internetgeschäften auch. Sie erteilen uns online den Auftrag, das genügt.

Wie lange bindet man sich dann an AVIA-Erdgas?

Außer bei Tarifen mit längerer Laufzeit können Sie mit der Frist von einem Monat zum Monatsende bei AVIA kündigen.

Woher kommt das Erdgas von AVIA?

Wie alle anderen Anbieter kauft AVIA am internationalen Gasmarkt. Sie bekommen dasselbe Erdgas wie gewohnt. AVIA speist wie alle Anbieter in die Gesamtleitung ein, aus der Ihr Haushalt versorgt wird.

Und wenn es nach dem Wechsel mal Probleme gibt?

Ihre Versorgung bleibt absolut sicher. Der Grundversorger/Netzbetreiber bleibt auch weiterhin für Gasmenge, Leitungsdruck und Notdienst verantwortlich. Dabei werden per gesetzlichen Auftrag alle Gasabnehmer gleich behandelt, unabhängig vom Anbieter.

Wie wird AVIA Erdgas abgerechnet?

Per Lastschriftverfahren zahlen Sie AVIA einen monatlichen Abschlagsbetrag. Ihren tatsächlichen Verbrauch zeigt wie üblich die Zählerablesung. In der Jahresabrechnung wird er mit den Abschlagszahlungen verrechnet.

Kann man von AVIA auch wieder zurück zum alten Anbieter wechseln?

Ja, das ist sogar rechtlich garantiert. In den Vario-Tarifen können Sie jederzeit mit Monatsfrist kündigen.

REMIT

Die Europäische Union hat eine Verordnung über die Integrität und Transparenz der Energiegroßhandelsmärkte (Strom und Erdgas) erlassen, die unter der Kurzbezeichnung REMIT (Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and Transparency) bekannt ist.

REMIT bietet einen Rechtsrahmen für die Bekämpfung von Marktmissbrauch im Bereich der Energiegroßhandelsmärkte und begründet für Marktteilnehmer unter anderem eine Publizitätspflicht für ihnen vorliegende Insiderinformationen.

Hier finden Sie meldepflichtige Informationen nach REMIT:
Derzeit sind keine meldepflichtigen Informationen vorhanden.

Manfred Welsch GmbH - Ansprechpartner für Energie

Sebastian Wahl

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Patryk Toth

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Bettina Zimmermann

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Isabelle Keller

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Ariana Dikov

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(Auszubildende Kauffrau im Groß- und Außenhandelsmanagement)

Alina Keller

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(Auszubildende Kauffrau für Büromanagement)

Das Unternehmen Welsch

Seit 1984 sind wir als Familienunternehmen tätig und sind ein zuverlässiger Partner für Privatpersonen, Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie.

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